Leitbild und Statuten

Bewegung als Schlüssel zu Gesundheit und Lebensfreude.

Unsere Werte:

Respekt, Solidarität, Inklusion, Verlässlichkeit, Teamgeist, Fairness.

Selbstverständnis

  • Wir sind ein lebendiger Sportverein im Gebiet Leopoldau/Großfeldsiedlung im 21. Wiener Gemeindebezirk.
  • Mit unseren unterschiedlichen Angeboten wollen wir möglichst viele Personen aller Altersgruppen für regelmäßige Bewegung in der Freizeit begeistern.
  • Die Turnsaaltüren stehen immer offen, ein kostenloser Schnupper-Besuch bei uns innerhalb der Trainingszeiten ist jederzeit möglich.
  • Neue Mitglieder, kreative Ideen und ehrenamtliches Engagement sind in unserer Gemeinschaft herzlich willkommen!

Sportarten

  • Ballsport,
  • Fitness-/Gesundheitssport,
  • Handicap,
  • Kampfsport – Jiu Jitsu,
  • Racketsport – Badminton,
  • Rhythmische Gymnastik,
  • Tanz und
  • Turnen.

Wir streben eine hohe Qualität in Bezug auf Ausbildung, Training, Sicherheit und Integration/Inklusion an und fördern den Leistungssport in den Sparten Jiu Jitsu, Rhythmische Gymnastik, Tanz und Turnen.

Zusammenarbeit

Zur Erreichung der Vereinsziele arbeiten wir mit dem Dachverband und folgenden Fachverbänden zusammen:

Die Statuten der SPORTUNION Leopoldau zum DOWNLOAD

 

Österreichische Turn- und Sport-Union L e o p o l d a u

V E R E I N S S T A T U T E N

beschlossen in der Generalversammlung vom 8. November 2015

§ 1 Name
Der Verein führt den Namen Österreichische Turn- und Sport-Union Leopoldau.
Kurzbezeichnung: Sportunion Leopoldau

§ 2 Sitz
Der Sitz des Vereines ist in 1210 Wien, Leopoldau.

§ 3 Verbandszugehörigkeit
Der Verein gehört dem Verband SPORTUNION ÖSTERREICH, mit dem Sitz in Wien an und ist auch Mitglied des Landesverbandes SPORTUNION WIEN.

§ 4 Vereinszweck
Der Verein ist gemeinnützig, unpolitisch, überparteilich und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

Der Verein bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege aller Arten von Leibesübungen, sowie die geistige und körperliche Ausbildung seiner Mitglieder entsprechend der Sitte und den kulturellen Werten des Christentums und des österreichischen Volks- und Brauchtums im Sinne eines friedlichen Miteinanders.

§ 5 Mittel zum Erreichen des Vereinszwecks

  1. Pflege der Leibesübungen auf allen Gebieten des Turnens und Sportes für alle Altersstufen;
  2. Veranstaltungen von Vorträgen, Lehrgängen, Theateraufführungen und sonstigen geeigneten Bildungsmitteln, Errichtung einer Bibliothek sowie Herausgabe von Druckschriften fachlicher oder allgemeiner Art;

§ 6 Aufbringung der Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereines werden durch die Mitgliedsbeiträge, durch Spenden und durch Erträgnisse von Vereinsveranstaltungen eingebracht.

§ 7 Sprachliche Gleichbehandlung
Die in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 8 Mitglieder
Dem Verein können natürliche oder juristische Personen mit folgenden Eigenschaften als Mitglieder beitreten und angehören:

  1. Ordentliche Mitglieder
  2. Ehrenmitglieder
  3. Fördernde Mitglieder
  4. Für nicht Eigenberechtigte ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten notwendig.

§ 9 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  • Ordentliche und fördernde Mitglieder werden zu solchen, wenn sie sich schriftlich um die Aufnahme in den Verein beworben und dabei erklärt haben, dass sie die Statuten des Vereines einzuhalten bereit sind und wenn sie sodann vom Vorstand als Mitglied aufgenommen werden.
    Die Aufnahme eines Mitgliedes kann vom Vorstand durch Mehrheitsentscheidung ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Diese Entscheidung ist endgültig; es gibt dagegen kein Rechtsmittel.
  • Die Führung der Mitgliedskartei und die Beitragsverrechnung wird mit EDV durchgeführt. Dies wird den Mitgliedern beim Eintritt gemäß Datenschutzgesetz § 22 zur Kenntnis gebracht.
  • Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Tod
    2. durch Auflösung des Vereines
    3. durch den Austritt seitens des Mitgliedes
    4. durch den Ausschluss.
  • Der Austritt eines Mitgliedes kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt erfolgen, doch ist das Mitglied verpflichtet, alle Beiträge und Gebühren an den Verein bis zum nächsten Beitragsstichtag (31.1. und 30.6.) zu bezahlen.
    Die Erklärung muss schriftlich, eingeschrieben oder per E-Mail an die Vereinsleitung erfolgen um wirksam zu sein und es müssen gleichzeitig alle Unterlagen, Ausweise und das in Händen des Mitglieds befindliche Vereinseigentum zurückgestellt werden.
    Mit dieser Erklärung verliert das Mitglied das aktive und passive Wahlrecht.
  • Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, durch Mehrheitsentscheidung, mit sofortiger Wirkung und ist endgültig und unanfechtbar.

§ 10 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, an der Vereinstätigkeit und an den Veranstaltungen, nach Maßgabe der Statuten und der Vorstandsbeschlüsse teilzunehmen.

Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive (ab 18. Lebensjahr) und passive (ab 19. Lebensjahr) steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

Die Ausübung des aktiven Wahlrechtes ist nur möglich, wenn das Mitglied eigenberechtigt ist und spätestens 30 Tage vor dem Termin der jeweiligen Generalversammlung, die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlungsverpflichtungen an den Verein erfüllt hat.

§ 11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. Die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen, Interessen, oder die Erfüllung des Vereinszweckes beeinträchtigt werden könnte, sowie die Grundsätze der SPORTUNION ÖSTERREICH zu achten und zu unterstützen.
  2. Die Statuten und Vorstandsbeschlüsse zu erfüllen und an der Tätigkeit des Vereines mitzuarbeiten.
  3. Die Beiträge und Gebühren pünktlich zu bezahlen.
  4. Für die ausübenden Mitglieder besteht Versicherungspflicht.

§ 12 Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:

  1. Die Generalversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Rechnungsprüfer,
  4. das Schiedsgericht.

§ 13 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung findet einmal in einem Zeitraum von drei Jahren statt. Sie muss einen Monat vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder (ab 18. Lebensjahr). Sie ist bei Anwesenheit von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Anträge zur Generalversammlung müssen 14 Tage vorher eingebracht werden. Die Tagesordnung hat die Berichte der Amtswalter und Rechnungsprüfer, die Wahl der Vereinsleitung und zweier Rechnungsprüfer sowie die Beschlussfassung über die eingebrachten Anträge zu enthalten. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn es die Hälfte der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Die Generalversammlung ist zur Beschlussfassung über Statutenänderungen zuständig.

Sollte die Generalversammlung zur angesetzten Stunde nicht beschlussfähig sein, so kann sie eine halbe Stunde später bei jeder Anzahl von Stimmberechtigten tagen.

Über den Ablauf der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, in welches die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind; es ist vom Obmann zu unterschreiben und bei der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 14 Der Vorstand
Er besteht aus:

  1. dem Obmann
  2. dem Obmannstellvertreter
  3. dem Schriftwart
  4. dem Kassenwart
  5. und weiteren Mitgliedern und Stellvertretern.

Die Vorstandssitzungen werden vom Obmann, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Der Obmann ist zur Einberufung einer Vorstandssitzung verpflichtet, wenn es wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, vom Vorsitzenden zu unterfertigen und allen Vorstandsmitgliedern zuzusenden. Die Ausfertigungen tragen die Unterschrift des Obmannes und des Schriftwartes, in Kassenangelegenheiten auch des Kassenwartes.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines, insbesondere

  1. die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
  2. die Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung,
  3. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger finanzieller Leistungen,
  4. die Vorbereitung der Generalversammlung,
  5. die Kooptierung von Vorstandsmitgliedern.

Der Verein wird nach außen vom Vereinsobmann oder seinem Stellvertreter vertreten. Die Wahl der Vereinsleitung unterliegt der Bestätigung durch die Landesleitung.

Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ist schriftlich, eingeschrieben dem Vorstand zu melden.

§ 15 Die Rechnungsprüfer
Den beiden Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung der Vereinsgebarung. Sie haben bei der Generalversammlung hierüber einen Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer können nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

§ 16 Das Schiedsgericht
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet, in das jede Partei zwei Vertreter entsendet, die einen Vorsitzenden wählen; können sich die Parteien nicht einigen, bestimmt der Vereinsobmann bzw. der Obmann der Landesleitung einen unparteiischen Vorsitzenden. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 17 Die Auflösung
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit der ordentlichen Mitglieder, die außerdem ihren materiellen Verpflichtungen nachgekommen sein müssen, beschlossen werden.
Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Vereines fällt im Sinne der §§ 34 ff BAO an die SPORTUNION WIEN und damit gemeinnützigen Zwecken zu.