Leitbild und Statuten

Bewegung als Schlüssel zu Gesundheit und Lebensfreude.

Unsere Werte

Respekt, Solidarität, Inklusion, Verlässlichkeit, Teamgeist, Fairness.

Selbstverständnis

  • Wir sind ein lebendiger Sportverein im Gebiet Leopoldau/Großfeldsiedlung im 21. Wiener Gemeindebezirk.
  • Mit unseren unterschiedlichen Angeboten wollen wir möglichst viele Personen aller Altersgruppen für regelmäßige Bewegung in der Freizeit begeistern.
  • Die Turnsaaltüren stehen immer offen, ein kostenloser Schnupper-Besuch bei uns innerhalb der Trainingszeiten ist jederzeit möglich.
  • Neue Mitglieder, kreative Ideen und ehrenamtliches Engagement sind in unserer Gemeinschaft herzlich willkommen!

Sportarten

Ballsport, Behindertensport, Fitness-/Gesundheitssport, Kampfsport – Jiu Jitsu, Racketsport – Badminton, Rhythmische Gymnastik, Tanz und Turnen.

Wir streben eine hohe Qualität in Bezug auf Ausbildung, Training, Sicherheit und Integration/Inklusion an und fördern den Leistungssport in den Sparten Jiu Jitsu, Rhythmische Gymnastik, Tanz und Turnen.

Zusammenarbeit

Zur Erreichung der Vereinsziele arbeiten wir mit dem Dachverband und folgenden Fachverbänden zusammen:

Organigramm

Organigram

Die Statuten der SPORTUNION Leopoldau zum DOWNLOAD

 

Österreichische Turn- und Sport-Union L e o p o l d a u

V E R E I N S S T A T U T E N

beschlossen in der Generalversammlung vom 16.10.2021

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen ÖsterreichischeTurn- und Sportunion Leopoldau. Kurzbezeichnung:
Sportunion Leopoldau

§ 2 Sprachliche Gleichbehandlung

Die in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 3 Sitz

Der Sitz des Vereines ist in 1210 Wien, Leopoldau, und erstreckt seine Tätigkeit innerhalb Österreichs, insbesondere innerhalb des Bundeslandes Wien.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

Der Verein gehört dem Verband SPORTUNION ÖSTERREICH, mit dem Sitz in Wien an und ist auch Mitglied des Landesverbandes SPORTUNION WIEN.

§ 5 Vereinszweck

(1) Der Verein ist gemeinnützig, unpolitisch, überparteilich und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

(2) Der Verein bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege aller Arten von Bewegung, Sport und Kultur unter Bedachtnahme auf die ethischen christlichen Grundwerte und die geistigen Werte der österreichischen Kultur sowie im Bekenntnis zur friedlichen Völkerverbindung durch Sport, insbesondere auch als Chance zur gesellschaftlichen Integration im Hinblick auf eine kulturelle und religiöse Vielfalt seiner Mitglieder;

(3) Insbesondere werden ausgeübt die Sportarten:

  • Ball- und Racketsport,
  • Behindertensport,
  • Fit- und Gesundheitssport,
  • Turnen und Rhythmische Gymnastik,
  • Kampfsport – Jiu Jitsu.

(4) Der Verein bezweckt, Kindern und Jugendlichen, sowie Erwachsenen Gesundheit und Lebensfreude durch regelmäßige Bewegung in der Freizeit zu vermitteln.

(5) Der Verein ist bestrebt, ein positives Bild von Bewegung und Sport zu vermitteln.

(6) Der Verein steht allen Menschen offen. Jegliche Art von Diskriminierung aufgrund von Religion, Geschlecht, Hautfarbe, Geburtsland, sozialer Herkunft und anderen persönlichen sozialen Umständen wird weder toleriert noch zugelassen.

§ 6 Mittel zum Erreichen des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

a) Regelmäßiges Abhalten von Trainingsstunden.

b) Einsatz von qualifizierten Übungsleiter/innen, Instruktor/innen und Trainer/innen.

c) Kooperation mit anderen sportlichen Institutionen, Vereinen zwecks Austausches von Wissen und Können.

d) Teilnahme der Mitglieder an (kostengünstigen) Trainingseinheiten in anderen Vereinen (wenn Vereinszweck dienend).

e) Miete bzw. Pacht von öffentlichen bzw. privaten Schulhallen, ebenso wie anderen privaten adäquaten Sporträumen (Mehrzweckhallen etc.) zur Erreichung der Vereinsziele.

f) Einkauf von Sportequipment, (online) Material zur Erreichung des Vereinszweckes.

g) Errichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien.

h) Herausgabe von Publikationen und Druckschriften fachlicher oder allgemeiner Art

i) Diskussionsabende und Vorträge

j) Veranstaltung von Lehrgängen, Theateraufführungen und sonstigen geeigneten Bildungsmitteln

k) Errichtung einer Bibliothek

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b) Allfällige Einnahmen aus dem Verkauf von mit der Sportausübung zusammenhängenden, gemeinsam beschafften Sportutensilien für die Mitglieder.

c) Einnahmen aus Gastronomietätigkeit, die jedenfalls die Grenzen der für gemeinnützige Vereine zulässigen Rahmenbedingungen nicht überschreiten darf.

d) Subventionen und Förderung, insbesondere aus öffentlichen Mitteln

e) Betrieb von Turn- und Sportstätten sowie Vereinslokalitäten.

f) Einnahmen aus Kursen, Workshops durch Teilnahmegebühren.

g) Einnahmen aus vom Verein sowohl im Inland als auch im Ausland zu veranstaltenden Trainingscamps

h) Sach- und Geldspenden, Zuwendungen und letztwilligen Verfügungen.

i) Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, insbesondere auch von Sportgeräten und -anlagen sowie von Gastronomieeinrichtungen)

i) Sponsoreneinnahmen

j) Bausteinaktionen

k) Beteiligung an Unternehmen

l) Zinserträge und Wertpapier

m) Werbeeinnahmen

n) Erträge aus Vereinsveranstaltungen, Sportfesten, kulturellen Veranstaltungen.

o) Vermietung von Werbeflächen, Sportgeräten.

p) Einnahmen aus Herausgabe, Vertrieb und Verkauf von Druckwerken und anderen Medienprodukten.

q) Einnahmen aus Vereinszweck dienenden veranstalteten Flohmärkten.

r) Erträgnisse aus diversen abgehaltenen Veranstaltungen, Seminaren, Kursen, Trainingseinheiten in anderen Sportvereinen.

§ 7 Mitglieder

(1) Dem Verein können natürliche oder juristische Personen mit folgenden Eigenschaften als Mitglieder beitreten und angehören:

a) Ordentliche Mitglieder: Dies sind Personen, die an der Vereinstätigkeit aktiv teilnehmen.

b) Ehrenmitglieder: Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

c) Fördernde Mitglieder: Dies können Personen sein, die den Verein finanziell oder mit Sachwerten unterstützen.

(2) Für nicht Eigenberechtigte ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten notwendig.

§ 8 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche und fördernde Mitglieder werden zu solchen, wenn sie sich schriftlich um die Aufnahme in den Verein bewerben und dabei erklärt haben, dass sie die Statuten des Vereines einzuhalten bereit sind und wenn sie sodann vom Vorstand als Mitglied aufgenommen werden.

(2) Die Aufnahme eines Mitgliedes kann vom Vorstand durch Mehrheitsentscheidung ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Diese Entscheidung ist endgültig; es gibt dagegen kein Rechtsmittel.

(3) Die Führung der Mitgliedskartei und die Beitragsverrechnung wird mit automationsunterstützt durchgeführt. Dies wird den Mitgliedern beim Eintritt zur Kenntnis gebracht.

(4) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod

b) durch Auflösung des Vereines (§ 16)

c) durch den Austritt seitens des Mitgliedes

Der Austritt eines Mitgliedes kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt erfolgen, doch ist das Mitglied verpflichtet, alle Beiträge und Gebühren an den Verein bis zum nächsten Beitragsstichtag (31.1. und 30.6.) zu bezahlen. Die Erklärung muss schriftlich, eingeschrieben oder per E-Mail an die Vereinsleitung erfolgen, um wirksam zu sein und es müssen gleichzeitig alle Unterlagen, Ausweise und das in Händen des Mitglieds befindliche Vereinseigentum zurückgestellt werden. Mit dieser Erklärung verliert das Mitglied das aktive und passive Wahlrecht.

d) durch den Ausschluss.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, durch Mehrheitsentscheidung, mit sofortiger Wirkung und ist endgültig und unanfechtbar.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Allgemeine Rechte und Pflichten

a) Alle Mitglieder haben das Recht, an der Vereinstätigkeit und an den Veranstaltungen, nach Maßgabe der Statuten und der Vorstandsbeschlüsse teilzunehmen und Einrichtungen des Vereins zu benützen.

b) Sie haben Mitgliedsbeiträge und Gebühren pünktlich zu entrichten.

c) Die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen, Interessen, oder die Erfüllung des Vereinszweckes beeinträchtigt werden könnte, sowie die Grundsätze der SPORTUNION ÖSTERREICH zu achten und zu unterstützen.

d) Alle Mitglieder haben das Ansehen des Vereines zu wahren und diese Satzungen sowie satzungsgemäß gefasste Beschlüsse stets zu beachten.

e) Jedes Mitglied nimmt durch seinen Vereinsbeitritt zur Kenntnis, dass die Ausübung aller Vereinsaktivitäten, insbesondere von Sport, auf eigene Gefahr erfolgt.

f) Für die ausübenden Mitglieder besteht Versicherungspflicht.

g) Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

h) Jedes Mitglied erteilt durch seinen Vereinsbeitritt die – auf Dauer der Vereinsmitgliedschaft unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf, Funktion innerhalb des Vereines, der Sportunion Leopoldau, der Sportunion Österreich und in Fachverbänden, sportliche, organisatorische und

i) fachliche Ausbildung, sportliche Erfolge mittels Datenverarbeitungsanlage erfasst und verwaltet werden, und zwar sowohl im Verein als auch in der Sportunion Wien, in der Sportunion Österreich sowie in Fachverbänden, denen die Sportunion Leopoldau angehört.

j) Jedes Mitglied erklärt darüber hinaus sein Einverständnis, dass diese Daten im Zusammenhang mit der Erreichung des Vereinszweckes veröffentlicht werden.

k) Jedes Mitglied erklärt sich weiters damit einverstanden, dass – im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen erstelltes – Bild- und Tonmaterial zu Dokumentations- und Werbezwecken für die Sportunion verwendet werden darf.

(2) Besondere Rechte und Pflichten

a) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive (ab 18. Lebensjahr) und passive (ab 19. Lebensjahr) steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

b) Die Ausübung des aktiven Wahlrechtes ist nur möglich, wenn das Mitglied eigen-berechtigt ist und spätestens 30 Tage vor dem Termin der jeweiligen Generalversammlung, die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlungsverpflichtungen an den Verein erfüllt hat.

§ 10 Organe des Vereines

(1) Die Organe des Vereines sind:

a) Die Generalversammlung (§ 11),

b) der Vorstand (§ 12),

c) die Rechnungsprüfer (§ 13),

d) das Schiedsgericht (§14).

(2) Die Funktionsperiode der in Absatz 1 lit. b bis d genannten Organe beträgt drei Jahre.

(3) Das Vereins- und Rechnungsjahr der Sportunion Leopoldau ist das Kalenderjahr.

§ 11 Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung findet einmal in einem Zeitraum von drei Jahren statt. Sie muss mindestens einen Monat schriftlich vorher unter Angabe der Tagesordnung von einem Vorstandsmitglied oder Rechnungsprüfer einberufen werden.

(2) Teilnahmeberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, und stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder (ab 18. Lebensjahr). Sie ist bei Anwesenheit von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Anträge zur Generalversammlung müssen 14 Tage vorher eingebracht werden. Die Tagesordnung hat die Berichte der Amtswalter und Rechnungsprüfer, die Wahl der Vereinsleitung und zweier Rechnungsprüfer sowie die Beschlussfassung über die eingebrachten Anträge zu enthalten.

(4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Obmann oder in seiner Abwesenheit der stellvertretende Obmann. Ist auch dieser abwesend, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei allen Abstimmungen mit Ausnahme der Abstimmung über eine Satzungsänderung bzw. über die Vereinsauflösung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel, für die Vereinsauflösung drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, findet die Mitgliederversammlung eine Viertelstunde später statt und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

(7) Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn es mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungs-gegenstandes verlangt.

(8) Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

a) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichtes,

b) die Beschlussfassung über Genehmigung

– der Berichte und Anträge des Vorstandes,
– des Berichtes der Rechnungsprüfer,
– der Entlastung des Vorstandes,

c) die Beschlussfassung über den Voranschlag,

d) die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,

e) die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Organwaltern und dem Verein,

f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines.

(9) Über den Ablauf der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, in welches die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind; es ist vom Obmann zu unterschreiben und bei der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12 Der Vorstand

(1) Er besteht aus:

a) dem Obmann

b) dem Obmannstellvertreter

c) dem Schriftwart

d) dem Kassenwart

e) und weiteren Mitgliedern und Stellvertretern.

(2) Der Verein wird nach außen vom Vereinsobmann oder seinem Stellvertreter vertreten. Die Wahl der Vereinsleitung unterliegt der Bestätigung durch die Landesleitung.

(3) Die Vorstandssitzungen werden vom Obmann, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr.

(4) Der Obmann ist zur Einberufung einer Vorstandssitzung verpflichtet, wenn es wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, vom Vorsitzenden zu unterfertigen und allen Vorstandsmitgliedern zuzusenden. Die Ausfertigungen tragen die Unterschrift des Obmannes und des Schriftwartes, in Kassenangelegenheiten auch des Kassenwartes.

(7) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines, insbesondere

a) die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

b) die Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung,

c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger finanzieller Leistungen,

d) die Vorbereitung der Generalversammlung,

e) die Kooptierung von Vorstandsmitgliedern.

(8) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Aus diesen Gründen kann auch die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(10) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich, mittels eingeschriebenen Briefs ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

(12) Der Vorstand ist berechtigt, im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes eine andere Person zu kooptieren. Scheidet im Laufe einer Funktionsperiode mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder aus, ist zum Zwecke einer Neuwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(13) Besondere Obliegenheiten und Aufgaben des Vorstands

a) Der Obmann vertritt den Verein nach außen, leitet die Geschäftsführung und führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Ihm obliegen alle Entscheidungen und Maßnahmen, die in diesen Satzungen nicht einem anderen Organ ausdrücklich zugeordnet werden. Er beruft Sitzungen ein und überwacht die Tätigkeiten der anderen Vorstandsmitglieder. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

b) Der stellvertretende Obmann hat den Obmann bei der Führung des Vereines zu unterstützen.

Er vertritt ihn im Fall seiner Abwesenheit.

c) Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereines entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes verantwortlich. Er stellt ein Jahresbudget auf und macht Vorschläge für die Bedeckung der notwendigen Ausgaben. Er ist zudem für die Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben, sowie der Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses zuständig. Der Rechnungsabschluss muss von ihm spätestens drei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den Rechnungsprüfern übermittelt werden.

d) Der Schriftwart hat den Obmann bei der Führung des Vereines zu unterstützen, in dessen Auftrag Schriftstücke und Urkunden des Vereines auszufertigen sowie bei den Sitzungen des Vorstandes und in der Mitgliederversammlung die Protokollführung zu veranlassen. Er hat das Protokoll zu überprüfen, die Richtigkeit durch seine Unterschrift zu bestätigen und danach das Protokoll dem Obmann zur Genehmigung vorzulegen.

e) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen generell der Unterschrift des Obmanns und Schriftwarts zu ihrer Gültigkeit, in Geldangelegenheiten der des Obmanns und Kassenwarts. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den vorher genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

f) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftwarts oder des Kassenwarts ihre Stellvertreter.

g) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.

h) Verwaltung des Vereinsvermögens.

i) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.

j) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

k) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder.

l) Festsetzung des Fälligkeitsdatums der Mitgliedsbeiträge.
m) Erstellung des Formulars zum Antrag auf Mitgliedschaft.

n) Erstellung der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

o) Bericht neuer Vorstandsbeschlüsse.

p) Übermittlung aller erforderlichen Unterlagen und Auskünfte an die Rechnungsprüfer

§ 13 Die Rechnungsprüfer

(1) Die Rechnungsprüfer bestehen aus zwei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der Geschäftsführung und Gebarung sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.

(2) Der Rechnungsabschluss ist vom Vorstand spätestens drei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den Rechnungsprüfern zu übermitteln, die ihn innerhalb von zwei Wochen zu überprüfen und dem Vorstand darüber zu berichten hat.

(3) Die Rechnungsprüfer dürfen keine Funktion im Vorstand ausüben.

(4) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §13 Abs. 10 bis 12 sinngemäß.

(5) Scheiden im Laufe einer Funktionsperiode beide Mitglieder der Rechnungsprüfer aus, ist zum Zwecke einer Neuwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 14 Das Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 15 Die Auflösung

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Vereines fällt im Sinne der §§ 34 ff BAO an die SPORTUNION WIEN zur Verwendung ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu.

 

Wien, am 16.10.2021